Satzung

§ 1 Name, Sitz

  1. Der Verein führt den Namen Schützenzunft Waren (Müritz) von 1674 e. V.

     

  2. Er ist unter der Nummer: VR79 in das Vereinsregister des Amtsgerichtes
    Waren eingetragen.

     

  3. Der Sitz des Vereins ist Waren (Müritz).

§ 2 Zweck

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO).

     

  2. a) Zweck des Vereins ist

– die Förderung des Sportes und (§ 52 Absatz 2 AO)

– die Pflege der Traditionen des Schützenwesens

b) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch

– die Organisation eines regelmäßigen Trainings- und Wettkampfbetriebes für  
  alle Sportschützen

– Allen Vereinsmitgliedern die notwendigen materiellen und technischen                    Voraussetzungen zum Übungs- und Wettkampfbetrieb zur Verfügung zu stellen

– Allen schießsportlich interessierten Nichtmitgliedern seine materiellen                   und technischen Möglichkeiten zur Nutzung entsprechend der     geltenden Ordnungs- und Sicherheitsbestimmungen zur Verfügung zu stellen

– die Durchführung traditioneller Veranstaltungen und Brauchtumspflege

– Der Verein ist Stätte familiengebundener Freizeitgestaltung

3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche         Zwecke

4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

6. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral. Ihm sind nationalistische, radikale Bestrebungen und Aktivitäten fremd. Er fördert die Kontakte zu allen Schießsportfreunden und Vereinen, deren Aufgaben und Ziele den ihren entsprechen

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und juristische Person werden.
    Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen.

     

  2. Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zulässig. Er muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

     

  3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.

     

  4. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds (bei juristischen Personen mit
    deren Erlöschen).

     

  5. Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.

     

  6. Die Mitglieder haben Mitgliedsbeiträge zu leisten. Die Höhe, die Art und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.

§ 4 Vorstand, Kassenprüfer

  1. Der Vorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden,
    dem 2. Vorsitzenden, dem Sportwart, dem Schatzmeister und dem Jugendwart.

     

  2. Der vertretungsberechtigte Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden. Jeder von ihnen vertritt den Verein einzeln.

     

  3. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von drei Jahren zwei Kassenprüfer. Diese dürfen nicht dem Vorstand angehören oder Mitglied eines von ihm eingesetzten Gremiums sein.

     

  4. Die Kassenprüfer haben die Kasse und Kontobelege des Vereines einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Kalenderjahr sachlich und rechnerisch
    zu prüfen.

     

  5. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht. Sie beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Bücher die Entlastung des Vorstandes.

     

  6. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt; jedes Vorstandsmitglied bleibt jedoch so lange im Amt bis eine Neuwahl
    erfolgt ist.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluß oder Tod.

     

  2. Der Austritt aus dem Verein ist schriftlich zu erklären.

     

  3. Der Ausschluß von Vereinsmitgliedern kann erfolgen:
    • Bei erheblicher Verletzung der Vereinssatzung
    • Bei schwerem Verstoß gegen Interessen des Vereines
    • wegen groben unsportlichen Verhaltens. 
  4. Der Ausschluß ist durch Beschluß des Vorstandes herbeizuführen. Vor dieser Entscheidung ist dem Mitglied Gelegenheiten zu geben, sich zu den Vorwürfen zu äußern. Die Entscheidung über den Ausschluß bedarf der Schriftform und ist dem Mitglied nachweislich zu übergeben.

     

  5. Bei Rückstand der Zahlung von Beiträgen über 3 Monate und nach zweimaliger schriftlicher Mahnung zur Zahlungsaufforderung ohne Zahlungsleistungen durch das Mitglied, kann der Vorstand einen Ausschluß beschließen.

     

  6. Bei Austritt aus dem Verein wird der vorausgezahlte Beitrag dem ehemaligen Mitglied des Vereines auf Verlangen per 1. des darauffolgenden Monats zurückerstattet.

§ 6 Ordnungen

1. Zur Durchführung der Satzung hat der Vorstand eine Beitrags- und Finanzordnung sowie eine Ordnung zur Benutzung der Schießsportstätten zu erarbeiten.

Diese sind durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu bestätigen
Weitere sich darüber hinaus notwendig ergebende Ordnungen kann der Vorstand durch Beschluss erlassen.

§ 7 Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Außerdem muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens 1/10 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.

     

  2. Jede Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich oder in Textform per E-Mail unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 3 Wochen und unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.

     

  3. Versammlungsleiter ist der 1. Vorsitzende und im Falle seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende. Sollten beide nicht anwesend sein, wird ein Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung gewählt. Der Protokollführer wird von der Mitgliederversammlung bestimmt.

     

  4. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

     

  5. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Zur Änderung der Satzung und des Vereinszwecks ist jedoch eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen
    Stimmen erforderlich.

     

  6. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben ist.

§ 8 Auflösung, Anfall des Vereinsvermögens

  1. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

     

  2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Waren (Müritz), die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 9 Inkrafttreten

Diese Satzung ist in der vorliegenden Form von der Mitgliederversammlung am 03. 04. 2016 beschlossen worden.

Die eingetragene Satzung in der Fassung vom 13.02.2011 tritt damit außer Kraft.