Vereinssatzung

Satzung

§ 1 Name, Sitz

    Der Verein führt den Namen Schützenzunft Waren (Müritz) von 1674 e. V.
    Er ist unter der Nummer: VR1605 in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Neubrandenburg eingetragen.
    Der Sitz des Vereins ist Waren (Müritz).

§ 2 Zweck

    Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“
    der Abgabenordnung (AO).
    a) Zweck des Vereins ist
    – die Förderung des Sportes und (§ 52 Absatz 2 AO)
    – die Pflege der Traditionen des Schützenwesens

    b) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
    – die Organisation eines regelmäßigen Trainings- und Wettkampfbetriebes für alle Sportschützen
    – Allen Vereinsmitgliedern die notwendigen materiellen und technischen Voraussetzungen zum Übungs- und Wettkampfbetrieb zur
        Verfügung zu stellen
    – Allen schießsportlich interessierten Nichtmitgliedern seine materiellen und technischen Möglichkeiten zur Nutzung entsprechend der                          geltenden Ordnungs- und Sicherheitsbestimmungen zur Verfügung zu stellen
    – die Durchführung traditioneller Veranstaltungen und Brauchtumspflege
    – Der Verein ist Stätte familiengebundener Freizeitgestaltung

    3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke

    4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus
        Mitteln des Vereins.

    5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen                            begünstigt werden.

    6. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral. Ihm sind nationalistische, radikale Bestrebungen und Aktivitäten fremd. Er fördert die                        Kontakte zu allen Schießsportfreunden und Vereinen, deren Aufgaben und Ziele den ihren entsprechen

§ 3 Mitgliedschaft

       1.Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und juristische Person werden.
          Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen                Vertreter zu stellen.

       2.Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zulässig. Er muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

       3.Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt.
          Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.

       4.Der Ausschluss von Vereinsmitgliedern kann erfolgen:
          - bei erheblicher Verletzung der Vereinssatzung
          - bei schwerem Verstoß gegen die Interessen des Vereins
          - wegen groben unsportlichen Verhaltens.

       5. Der Ausschluss ist durch Beschluss des Vorstandes herbeizuführen. Vor dieser Entscheidung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich zu             den Vorwürfen zu äußern. Die Entscheidung über den Ausschluss bedarf der Schriftform und ist dem Mitglied nachweislich zu übergeben.

       6. Bei Rückstand der Zahlung von Beiträgen über 3 Monate und nach zweimaliger schriftlicher Mahnung zur Zahlungsaufforderung ohne                          Zahlungsleistungen durch das Mitglied, kann der Vorstand einen Ausschluss beschließen.
     
       7. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds (bei juristischen Personen mit deren Erlöschen).

       8. Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.

       9. Die Mitglieder haben Mitgliedsbeiträge zu leisten. Die Höhe, die Art und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge wird durch die                                                        Mitgliederversammlung festgesetzt.

§ 4 Vorstand, Kassenprüfer

     1. Der Vorstand des Vereins besteht aus zwei Vereinsmitgliedern, dem 1. Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden.
         Weiterhin sind bis zu fünf zusätzliche Vereinsmitglieder in den Vorstand zu wählen. Die fünf weiteren Mitglieder bilden den erweiterten                         Vorstand. Die Ämter und Funktionen des Vorstandes sind in einer Geschäftsordnung im Sinne des § 5 geregelt.

     2. Der vertretungsberechtigte Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden.
         Jeder von ihnen vertritt den Verein einzeln.

     3. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von drei Jahren zwei Kassenprüfer. Diese dürfen nicht dem Vorstand angehören oder Mitglied           eines vom ihm eingesetzten Gremiums sein.

     4. Die Kassenprüfer haben die Kasse und Kontobelege des Vereines einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Kalenderjahr                 sachlich und rechnerisch zu prüfen.

     5. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht. Sie beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Bücher die                       Entlastung des Vorstandes.

     6. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt; jedes Vorstandsmitglied bleibt jedoch so lange im               amt bis eine Neuwahl erfolgt ist.

     7. Die einzelnen Ämter des Vorstandes werden in einer konstituierenden Sitzung des gewählten Vorstandes bestimmt. Die konstitierende
         Sitzung ist spätestens 14 Tage nach der Mitgliederversammlung, in der der Vorstand gewählt wurde, durchzuführen. Über das Ergebnis der                 konstituierenden Sitzung sind die Mitglieder des Vereins per Aushang im Vereinsheim und über die Homepage des
         Vereins zu informieren.

     8. Jedes Vorstandsmitglied kann jederzeit seinen Rücktritt von seinem Amt erklären. Die Erklärung ist schriftlich an alle verbleibenden Mitglieder            des Vorstandes zu richten. Tritt der gesamte Vorstand zurück, ist dies gegenüber der Mitgliederversammlung zu erklären.
          Für den Fall, dass der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende sein Amt nicht mehr ausüben kann, hat der Vorstand unverzüglich eine                              Mitgliederversammlung zum Zwecke der Nachwahl des weiteren vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedes einzuberufen.
          Das nachgewählte Vorstandsmitglied wird für die Dauer bis zu der nächsten ordentlichen Vorstandswahl gewählt.

§ 5 Ordnungen

         Zur Durchführung der Satzung hat der Vorstand eine Beitrags- und Finanzordnung sowie eine Ordnung zur Benutzung der Schießsportstätten             erarbeiten. Diese sind durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu bestätigen. Weitere sich darüber hinaus notwendig ergebende                           Ordnungen kann der Vorstand durch Beschluss erlassen.

 

§ 6 Mitgliederversammlung

      1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Außerdem muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn                das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens 1/10 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und                der Gründe verlangt.

     2. Jede Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich oder in Textform per E-Mail unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 3 Wochen                  und unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.

     3. Versammlungsleiter ist der 1. Vorsitzende und im Falle seiner Verhinderung der 2.Vorsitzende. Sollten beide nicht anwesend sein, wird ein                   Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung gewählt. Der Protokollführer wird von der Mitgliederversammlung bestimmt.

     4. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

     5. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Zur Änderung der                 Satzung und des Vereinszweckes ist jedoch eine Mehrheit vin 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

     6. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu                   unterschreiben ist.

§ 7 Auflösung, anfall des Vereinsvermögens

     1. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

     2. Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt
         Waren (Müritz), die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 8 Inkrafttreten

      Diese Satzung ist in der vorliegenden Form von der Mitgliederversammlung am 09.03.2019 beschlossen worden.
      Die eingetragene Satzung in der Fassung vom 03.04.2016 tritt damit außer Kraft.