Beitragsordnung

§ 1 Beiträge und Gebühren

1. Die Beitrags- und Finanzordnung regelt alle Einzelheiten über die Pflichten der Mitglieder zur Entrichtung von Beiträgen
    (gemäß § 6 der Satzung) und Gebühren an den Verein. Sie ist Bestandteil der Beitrittserklärung.

2. Die Mitglieder- und Beitragsverwaltung erfolgt durch Datenverarbeitung (EDV). Die persönlichen Daten der Mitglieder werden nach
    dem Bundesdatengesetz gespeichert.

3. Der Mitgliedsbeitrag und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung beschlossen. Gebühren legt der Vorstand fest.

4. Die Beiträge der Mitglieder (festgelegt auf der Mitgliederversammlung am 03.04.2016 und gültig ab 01.01.2016) staffeln sich wie folgt:

  Jährlich
1.Kinder u. Jugendliche bis 18 Jahre 50,00€
2.Erwachsene (über 18 Jahre) 100,00€
3.Ehrenmitglieder beitragsfrei
4.Auszubildende und Studenten 50,00 €
5.Zweitmitglieder 20,00 €
6.Fördernde Mitglieder 210,00 €
7.Familienmitglieder 200,00 €
   


5.Alle ermäßigten Beitragsformen müssen beantragt und der Anspruch mit entsprechenden Unterlagen nachgewiesen werden.

6.Zur Finanzierung besonderer Aufgaben werden folgende zweckgebundenen Umlagen erhoben:

  Jährlich
1.Umlage zur Finanzierung des Schützenfestes 15,00€
2.Umlage zur Unterhaltung des Vereinsgeländes und baulichen Anlagen  20,00€

Diese festgesetzten Umlagen sind von Erwachsenen (Ziffer 4.2), fördernden Mitgliedern (Ziffer 4.6) und Familienmitgliedern (Ziffer 4.7) zu zahlen.


7.Jedes Mitglied der Schützenzunft Waren (Müritz) von 1674 e.V. bis zur Vollendung des 70. Lebensjahres, hat zur Erhaltung und Pflege der                   Vereinsanlage pro Jahr 10 Arbeitsstunden zu leisten.Jede nicht erbrachte Arbeitsstunden wird dem Mitglied mit 10,00 € in Rechnung gestellt.

8.Für Beiträge, die gemahnt werden müssen, werden Mahngebühren erhoben.

   -für die erste Mahnung  2,50 €
   -für die zweite Mahnung 5,00 €


§ 2 Fälligkeit und Zahlungsweise der Beiträge und Umlagen (nachfolgend Beiträge genannt)

1.Die Zahlung der Beiträge kann bar und bargeldlos erfolgen. Der Verein begrüßt die Erteilung einer Einzugsermächtigung oder die Einrichtung               eines  Dauerauftrages. Die Einzugsermächtigung kann jederzeit durch das Mitglied erteilt und widerrufen werden. Etwaige gebühren, die durch die     Nachlässigkeit des Mitgliedes entstehen, trägt das Mitglied. Als Einzugsermächtigung kann ein Formular verwendet werden, das über ein                   Vorstandsmitglied, oder als Download von der Homepage des Vereines bezogen werden kann.

2.Der Einzug der Beiträge durch Abbuchungsverfahren erfolgt zum 01.03. jeden Jahres (Jahresbeitrag) bzw. zum 15.03. und zum 15.09. jeden               Jahres bei halbjährlicher Zahlungsweise.
    Im Ausnahmefall können in begründeten Fällen Sonderzahlungsvereinbarungen mit dem Schatzmeister vereinbart werden. Diese sind schriftlich        zu den Buchführungsunterlagen zu hinterlegen.

3.Neue Mitglieder zahlen ab Eintrittsmonat. Bei Austritt aus dem Verein wird der vorausgezahlte Beitrag auf Verlangen anteilig zurückerstattet.
   Die zeitanteilige Berechnung beginnt ab dem 1. Auf den der Austrittsbestätigung des Vorstandes folgenden Monats. Der Auszahlungstermin wird     gesondert vereinbart.

§ 3 Anlagen

    Der Finanz- und Beitragsordnung sind folgende Anlagen zugeordnet:
    - Aufnahmeantrag
    - Antrag auf Erteilung einer Einzugsermächtigung

§ 4 Schlussbestimmungen / Inkrafttreten

    Insoweit die satzungsmäßige Zuständigkeit nicht bei der Mitgliederversammlung liegt, kann der Vorstand Änderungen zu dieser Beitrags- und            Finanzordnung beschließen. Diese Änderungen sind der Mitgliederversammlung zur Kenntnis zu geben.
    Diese Finanz- und Beitragsordnung tritt mit Ihrer Verabschiedung durch die Mitgliederversammlung am 03.04.2016 rückwirkend zum 01.01.2016      in Kraft.